Hinweise zur Ansiedlung in Jülich
Hinweise zum Alltag unserer Vorfahren mit seinen Nöten, Freuden und Einerlei
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Die beiden Söhne vom Johann Philipp CANTON (*~1698, oo Maria Eva Kus, ihr Sterbedatum ist nicht bekannt) der Johann Christoph Canto und Johann Heinrich Canto aus Schloßböckelheim/ Waldböckelheim heiraten 1750, nach pflichtgemäßer dreijähriger Soldatenzeit, in Jülich/ Niederrhein und siedeln sich hier an. Aufzeichnungen von Aloys Josef Canto [JL01] |
Hierzu näheres aus den Aufzeichnungen vom Aloys Josef Canto, 1970 [JL01]:
Johann Philipp C a n t o getraut mit Maria Eva K u ß
oo am 15.10.1714 in Waldböckelheim
get.
Kinder:
1.) Maria Magdalena, get. 29.6.1715,
heiratet 10.2.1756 den Witwer
Johann Burckart in Waldböckelheim
2.) Peter, get. 9.11.1717,
heiratet 23.2.1740 Maria Sophia Trapp,
+16.2.1773 in Talböckelheim, 5 Kinder 1742-52
3.) Johann Christoph, get. 27.2.1721
4.) Johann Heinrich, get.16.4.1724
5.) Andreas Elias, get. 6.7.1727,
Pate: Andreas Elias Kuß, villicus
Domini a Schellhardt, Sobernheim.
Aloys Josef Canto bezieht sich auch auf mehrere Schreiben vom Staatsarchiv Koblenz mit interessanten Angaben zur Person und Wohnhaus von Franziscus Canton, die ich allerdings im Original noch nicht einsehen konnte.
Auch zu den "Herrschaftlichen Verhältnissen" von Jülich-Berg und der Pfalz hat sich Aloys Josef Canto Interessantes notiert:
Geschichtliche Notizen zur Zeit ab 1685:
Das Amt Sobernheim mit Wald- u .Talböckelheim wurde von Kurfürst Friedrich von der Pfalz, "dem Siegreichen", 1471 der Pfalz einverleibt.
1685 stirbt mit Karl II. die Linie Zweibrücken-Simmern aus. Es folgt die Linie Zweibrücken-Neuburg, die seit 1614 Herren von Jülich-Berg waren.
In Böckelheim und Jülich regierten somit seit 1685 die gleichen Landesherrn.
1742 folgte in der Pfalz und in Jülich die Linie Pfalz-Sulzbach mit Kurfürst Karl-Theodor. 1673-1715 war das Amt Böckelheim vom Kaiser sequestriert.
Vielleicht wurden sie zum Militärdienst ausgehoben, denn Johann Christoph wird in seiner Heiratsurkunde in Jülich als "miles dimissus" (entlassener Soldat) bezeichnet.
Kurfürst Johann Wilhelm hatte am 16.3.1697 eine Verordnung erlassen , nach der junge Männer zum Militärdienst heranzuziehen seien. Am 17.1.1745 wurde erneut eine Verordnung erlassen, nach der junge Leute zwischen 15-30 Jahren zum Militärdienst auszuheben seien. Sie mußten 3 Jahre und 3 Monate dienen, sonst bekamen sie keine Heiratserlaubnis.
(s. Scotti, Jülich-Berg I S.229)