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    Siegfried W. Cantow (Autor und Betreiber)
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    Ich distanziere mich an dieser Stelle aufgrund des Urteils des Hamburger Landgerichts vom 12.05.1998 (AZ: 312 O 85/98) vorsorglich von allen Inhalten und Äußerungen aller gelinkten Seiten auf diesem und andern Servern und mache mir die Inhalte der gelinkten Seiten nicht zu eigen.

Zu meiner homepage:
    Die homepage www.cantows.de ist eine private Internetpräsenz (nicht gewerblich) und hat zwei Themen zum Inhalt:

  • Ahnenforschung zu den Vor- und Nachfahren von CANTOW und
  • Sonnenuhren mit Beispielen als Eigenbau und u.a. Informationen zu den unterschiedlichen Uhrzeiten an Sonnenuhren.

    Auf Grund dieser Themen enthält sie viel Historisches und es ist damit zwingend erforderlich, daß sie alte Karten, Texte, Bilder u.ä. einbeziehen muß.
    Ich beabsichtige mit dieser Seite nicht, jemanden zu schaden oder in seinen Rechten zu verletzen! Sollte das jemand anders beurteilen, so erwarte ich eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. Ich werde die Ursache, ohne Einschaltung eines Anwaltes, kurzfristig korrigieren.
    Diese Seite ist nicht mit einem gedruckten Buch zu vergleichen, sondern sie entwickelt sich mit Hilfe des Informationsaustausches der Leser und meinen eigenen Ideen und Fähigkeiten und ist auch ein Beitrag zur gesellschaftlichen Kulturarbeit.
    Ein neuerer Begriff nach Wikipedia "Digitale Schriftlichkeit": Literatur im Internet ist von Aspekten der Technik, Ästhetik und Kommunikation geprägt.
    Ich freue mich und bin dankbar, daß ich bei meiner Arbeit auf die wichtigen Leistungen und Überlieferungen unserer Altvorderen und auch der Lebenden zurückgreifen konnte. Aber auch die moderne Technik, mit Internet und Computer sind maßgebend am Gelingen der Arbeit beteilgt.

    Mit diesem Hobby habe ich mich bisher seit 1997 mit der kompletten Erstellung, wie der Gestaltung und Programmierung, der Seite beschäftigt. Den urheberrechtlichen Belangen dachte ich zu genügen, daß ich bei der Verwendung von Zitaten, Ausschnitten, Fotos und Snippets anderer Autoren deren Namen und die Quelle angab. Mit meiner kostenlosen Werbung für den fremden Urheber wurde ein gegenseitiges Nehmen und Geben praktiziert.
    Bis zum Jahre 2013/ 14 gab es bei dieser Handhabung für mich keine Probleme und ich nehme an, daß es die von mir zitierten Autoren ähnlich sahen und, statt auf den Paragraphen zu pochen, das gesunde Augenmaß gelten ließen.
    Dafür jetzt noch, meinen ausdrücklichen Dank!

    Dann mußte ich mich allerdings mit einer sehr aggressiven Abmahnung wegen eines Kartenausschnittes, bei dem mir der Urheber nicht bekannt war, herumschlagen. Als erste Reaktion habe ich die gesamte homepage gesperrt und danach meine Zitate mit Fotos, Cartoons und Kartenausschnitten größtenteils durch eigene Arbeiten ersetzt, einige auch entfernt und mich als juristischer Laie gezwungen gesehen, mich mit dem deutschen Urhebergesetz etwas ausführlicher zu befassen. Es gab für den nicht gewerblichen Internetnutzer und -betreiber viel Neues zu entdecken, wie

    1. Wesentliche Paragraphen für nicht gewerbliche Nutzer:
      Im UrhG und in den Gerichtsakten werden einseitig die Urheber und Nutzungsrechteinhaber geschützt. Die Nutzer mit Zitaten von den fremden Urhebern betreiben für diese Gratiswerbung, sind aber "Freiwild " und ungeschützt.
      Vergeblich sucht man in diesem Gesetz die Stichworte: Internet, homepage, Computer, Kultur.
      (Computer: nur in Verbindung mit programm. Kultur: 1x als kulturell in §61- Verwaiste Werke (5) Institutionen)
      Großzügiger ist das Gesetz in den USA für nicht gewerbliche Internetnutzer mit dem "Fair Use" (In Deutschland in Ansätzen im § 51- Zitate vorhanden, aber unter Beibehaltung des Prinzips der Erbsenzählerei und somit als Arbeitsbeschaffung für Anwälte bis hin zu Anwälten, die diese Abmahnungen nachweislich, nach einem Urteil vom LG Heilbronn, rechtsmißbräuchlich praktizieren.)

      Bei einer weiteren möglichen Abmahnung (die ich möglichst vermeiden möchte!) wegen meiner homepage, wären folgende Paragraphen von einem Gericht zu prüfen:
    • §2- Geschützte Werke
      (1) Schriftwerke (Die homepage als Ganzes)
      ... Zeichnungen, Karten, Skizzen, Tabellen, und plastische Darstellungen
    • §4- Sammelwerke und Datenbankwerke
      (1) Sammlungen (Die kommentierte Link- und Helfersammlung auf der Ahnenseite)
      (2) Datenbankwerke (Ahnenerfassung mit verlinkten Karteikarten mittels Computerprogramm)
    • §51- Zitate
      Zulässig sind ... zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.

    • BVerfG- vom 26.01.2005
      Werkeigenschaft, wenn ein gewisses Maß an Gestaltungshöhe erreicht ist.


    2. Weitere Paragraphen im UrhG für nicht gewerbliche Nutzer:
    • §97a- Abmahnung (ab 09.10.2013)
      (3) Gebühren für einen Anwalt beschränken sich nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1000,-Euro ... und gilt nicht, wenn es für den Einzelfall unbillig ist. (Nun raten sie mal, wie der Anwalt Ihren/ seinen Fall einschätzt?)
    • §104a- Gerichtsstand (ab 09.10.2013)
      (1) Für Klagen gegen Urheberrechtsstreitigkeiten... ausschließlich das Gericht zuständig, wo der Beklagte seinen Wohnsitz hat
    • § 87g- Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts (Rechte des Presseverlegers ab 01.08.2013)
      (2) erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung
      (4) zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter erfolgt, die

    • Am 13.11.2013 entscheidet der BGH (Az.: I ZR 143/12), daß der Urheberschutz der angewandten Kunst (z.B. Werbegrafiken) der bildenden Kunst gleich gestellt ist ("Kleine Münze").


    3. Der Abmahnschock in Kürze:
    • Widersprüchliche Forderungen der Gegenseite an Schadenersatz und Erstattung der Anwaltsgebühren.
    • Die Gegenseite wird der Rechtsmißbräuchlichkeit bezichtigt und die Formulierung in der Unterlassungserklärung: "...ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, jedoch gleichwohl rechtsverbindlich" als widersprüchlich bewertet.
    • Das Gericht geht im Verfahren und in der Güteregelung mit keinem Wort auf die Klageerwiderung ein (pflichtwidrig?), weist auf ein mögliches 2000,-EU- Gutachten hin und befördert damit den später abgeschlossenen Vergleich zu meinen Ungunsten.

      Parallel dazu stellt die Gegenseite noch einen Strafantrag, der allerdings, mangels öffenlichen Interesses, abgelehnt wird.


    4. Ausblick
      Die Anwendung des UrhG im Internet bleibt voraussichtlich noch einige Zeit kontrovers und in Bewegung. Auch die deutsche Wissenschaftsgesellschaft fordert eine Reform des UrhG. Statt der grundsätzlichen notwendigen Reform wird es nur punktuelle Änderungen geben. Von den Juristen erwarte ich dazu keinen großen Wurf, denn sie leben mit dem Abkassiermodell viel zu gut! Da müßte die Politik aktiver werden und nicht nur die kleine Piratenpartei, die dieses Thema in ihr Parteiprogramm 2013/14 aufnimmt, wie:
    • veraltetes Verständnis vom geistigen Eigentum, welches der angestrebten Wissens- und Informationsgesellschaft entgegen steht.
    • Schaffung von Werken um die kulturelle Vielfalt zu fördern.
    • Faire Rückführung in den öffentlichen Raum.

      Für mich persönlich hoffe ich, daß von mir zitierte Urheber weiterhin "Gnade vor Recht" ergehen lassen und im Ernstfall zum Hörer greifen und mich zurechtweisen. Unabhängig davon werde ich mich weiter bemühen, an der "Stubenreinheit" meiner homepage und damit auch an meinen zeitweiligen Schlafstörungen zu arbeiten.


    5. Schluss
      Vielleicht kann ich auch einem ebenfalls "Betroffenen" mit meinem Paragraphen-Mix und Gedanken zum hochheiligen Urheberschutz eine Idee und Anregung geben.
      Nach §64: Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers. (Wird damit gemeinfrei)
      ...und dann gibt es da noch das "Gespenst" des Nutzungsrechteinhaber und der Lizenzanalogie ... !!!

      Es gilt ausschließlich deutsches Recht.


    Stand: Febr. 2014

      Weitere interessante und ausführlichere Informationen bei Wikipedia bei den Schlagworten:
      Digitale Schriftlichkeit, Gemeinfreiheit, Schöpfungshöhe, Geistiges Eigentum, Zitierfreiheit ...